Willkommen in der Kanzlei Buschner

Beratung und Interessenvertretung

Ihre Rechtsfragen sollen umfassend geklärt, Ihre Ansprüche konsequent verfolgt und durchgesetzt werden. Hierzu werden

  1. die Zielvorstellungen erfasst, die Sie an die Rechtsberatung und / oder Rechtsvertretung haben (Zielerfassung)
  2. der zugrundeliegende Lebenssachverhalts und die Beweislage mit Ihnen gemeinsam erörtert (Sachverhaltserfassung)
  3. basierend auf den von Ihnen gegebenen Informationen die in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten aufgezeigt und ihre jeweiligen Erfolgsaussichten unter Berücksichtigung ggf. bestehender Risiken eingeschätzt (Erfolgsaussichteneinschätzung)
  4. die zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich anfallenden Kosten der Rechtsberatung und /oder eventuellen Rechtsvertretung dargestellt und erläutert, ob und in welcher Höhe eine ggf. bestehende Rechtsschutzversicherung Kosten voraussichtlich übernimmt (Kostenhinweis)

Hier gilt: Sie sollen in die Lage versetzt werden zu Entscheidung, ob Sie die Kanzlei Buschner mit der kostenpflichtigen Vertretung Ihrer Interessen beauftragen möchten.

Haben Sie sich entschieden, die Kanzlei Buschner über eine Rechtsberatung hinaus auch mit Ihrer Rechtsvertretung zu beauftragen, stellt sich der weitere Verlauf grob skizziert wie folgt dar:

  1. Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung unter Schilderung des Sachverhalts und ggf. auszugsweiser Beifügung entscheidungsrelevanter Unterlagen

Hier gilt: einfache Anfragen und Erinnerungen sind von diesem Service selbstverständlich mitumfasst. Für umfassende Korrespondenzen mit Ihrer Rechtsschutzversicherung zu Fragen der Eintrittspflicht und zum Umfang der Kostendeckung nicht mehr.

  1. Außergerichtlicher Schriftwechsel mit der gegnerischen Partei in Abstimmung mit Ihnen
  2. Einleitung und Durchführung gerichtlicher Verfahren bzw. fristgemäßes Erwidern auf Ihnen zugegangene Schreiben in Abstimmung mit Ihnen
  3. Beantragung und Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
  4. Kostentechnische Abwicklung Ihrer Angelegenheit mit der Rechtsschutzversicherung abzüglich einer Ihrerseits etwaig bestehenden Selbstbeteiligung.

Kosten                                                                                            

Die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung und Vertretung ist stets kostenpflichtig.

Die Kosten einer Rechtsberatung, einer außergerichtlichen und / oder gerichtlichen Interessenvertretung richten sich dabei regelmäßig nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Danach steigen die Kosten in festgelegten Stufen mit der Erhöhung des Streitwerts (Streitwertstufen). Zusätzlich bestimmt der Rechtsanwalt je nach Umfang und Schwere den Rahmen der Gebühr, der sich zwischen einer 1,3 und 2,5 Gebühr bewegt.

Abweichend davon ist es möglich die Höhe der Anwaltsvergütung im Einzelfall in einer gesonderten und auf den individuellen Fall bezogenen Vergütungsvereinbarung zu regeln, die von den Regeln und dem Gebührenrahmen des RVG abweichen kann. Dies zum Beispiel in Angelegenheiten in denen anders nicht kostendeckend gearbeitet werden kann oder in Angelegenheiten, die wegen eines besonders hohen Streitwerts schon für ein einfaches Schreiben extrem hohe, dem Kunden nicht vermittelbare, Regelgebühren auslösen würden.

Hinzukommen können, in unterschiedlicher Höhe, je nach Entwicklung und Ausgang der Angelegenheit Gerichtskosten, Sachverständigenkosten, Kosten für Zeugen, Anwaltskosten der gegnerischen Partei und ggf. Kosten für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung und hat diese für Ihre Angelegenheit Kostendeckung erteilt, so werden anfallende Kosten –bis auf eine bestehende Selbstbeteiligung- regelmäßig von dort übernommen.

Sind Sie aus Ihrer persönlichen Situation heraus nicht in der Lage, die Kosten für eine Beratung aufzubringen und verfügen Sie über keinerlei Rechtsschutzversicherung können Sie vor Inanspruchnahme einer anwaltlichen Beratung bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe (sog. Beratungshilfeschein) beantragen. Dieser wird Ihnen in aller Regel direkt vor Ort ausgestellt und soll bereits zum anwaltlichen Beratungsgespräch mitgebracht werden. So können die Beratung und eine evtl. außergerichtliche Interessenvertretung im Nachgang mit der Staatskasse abgerechnet werden.

Hier gilt: Für Fragen zu unterschiedlichen Lebenssachverhalten ist jeweils ein darauf bezogener Beratungshilfeschein erforderlich.

Ist Ihnen aus Ihrer derzeitigen wirtschaftlichen Situation heraus das Einreichen einer oder die Verteidigung gegen eine Klage nicht möglich, so besteht die Möglichkeit, bei Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu beantragen, sofern Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen.

Hier gilt: Bei Gewährung von Prozesskostenhilfe wird Ihre wirtschaftliche Situation in regelmäßigen Abständen überprüft, um eine Rückerstattung zu bewirken. Die diesbezügliche Korrespondenz gehört nicht mehr zum Leistungsumfang des ursprünglichen Mandats und ist von Ihnen zu übernehmen.

Die Kanzlei Buschner berät Sie in folgenden Fachgebieten

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